Auf Menschen mit Behinderung, die ein Auto haben wollen oder müssen, um mobil zu sein, kommen unter Umständen hohe Kosten für ein geeignetes Fahrzeug, den Führerschein und den Umbau zu. Damit niemand in seiner Mobilität ausgebremst wird, gibt es einige Fördermöglichkeiten. Welche davon im Einzelfall infrage kommt, hängt von den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere vom Verwendungszweck des Autos ab. Wer noch keine Erfahrungen auf diesem Gebiet hat, sollte sich als Erstes kompetenten Rat einholen, zum Beispiel bei einem der Mitgliedsbetriebe des VFMP. Die dürfen zwar keine Rechtsberatung geben, können Einzelfälle aber gut einordnen und dabei helfen, geeignete Schritte einzuleiten.
Kraftfahrzeughilfe nach Sozialgesetzbuch
Am eindeutigsten ist die Kraftfahrzeughilfe für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (einschließlich der Auszubildenden, Selbstständigen und Beamten), Studenten mit Behinderung und arbeitslose Menschen mit Behinderung, die eine Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, geregelt. Ob sie konkret einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe beziehungsweise auf Eingliederungshilfe haben, ist in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 20 „Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes“ und in der „Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation“ (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, KfzHV) geregelt.
Für die Kraftfahrzeughilfe sind im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unterschiedliche Kostenträger zuständig. Das können die Agentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung sein, je nachdem welcher Rehabilitationsträger dafür zuständig ist, dem Antragsteller die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Für Beamte und Selbstständige ist hingegen in der Regel das Integrationsamt zuständig. Hat man den Antrag aus Versehen an den falschen Rehabilitationsträger geschickt, entsteht daraus kein Nachteil, weil dieser verpflichtet ist, den Antrag an die richtige Stelle weiterzuleiten.
KFZ-Hilfe ohne Job
Das Sozialgericht Detmold hat einer querschnittgelähmten Mutter von zwei Kindern im Dezember 2019 ein gebrauchtes Fahrzeug mitsamt dem rollstuhlgerechten Umbau zugestanden. Unseren Beitrag dazu finden Sie hier. Darüber hinaus gibt es noch weitere Möglichkeiten, Finanzierungshilfen oder Zuschüssen zu erhalten, zum Beispiel über Stiftungen und Vereine. Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie in Kürze hier auf der Internetseite des VFMP.
Förderung nur, wenn es keine Alternative gibt
Eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe ist, dass der Antragsteller infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf das Fahrzeug angewiesen ist, um zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu kommen. Wichtig dabei ist, dass der Antragsteller keine anderen Möglichkeiten haben darf, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, wie zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrgemeinschaft, oder es ihm aufgrund der Behinderung nicht zugemutet werden kann, diese zu nutzen.
Eine weitere Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der Antragsteller das Fahrzeug selbst führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter, etwa ein persönlicher Assistent, das Fahrzeug für ihn fährt, um ihn zum Beispiel zum Arbeitsplatz zu bringen und von dort abzuholen.
Nicht jedes Auto kann gefördert werden
Ist jemand zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, kann ebenfalls ein Leistungsanspruch bestehen, wenn wegen seiner Behinderung nur mit einem entsprechenden Fahrzeug die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen auch in Heimarbeit Beschäftigte erhalten, wenn sie beispielsweise Waren beim Auftraggeber abholen oder abliefern müssen und dazu wegen der Art und Schwere der Behinderung ein Auto erforderlich ist.
Eine der Einschränkungen ist, dass das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen muss, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und – soweit erforderlich – „eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen” muss. Mit Förderung kann nur rechnen, wer nicht bereits über ein adäquates Fahrzeug verfügt.
Wofür es Kraftfahrzeughilfe gibt
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
- für eine behindertengerechte Zusatzausstattung / Umbau
- zum Kauf eines Kraftfahrzeugs
- zur Erlangung einer Fahrerlaubnis
- in Härtefällen, zum Beispiel Kosten für Beförderungsdienste
Kraftfahrzeughilfe wird zwar grundsätzlich einkommensabhängig gewährt, eine Ausnahme bilden aber behinderungsbedingte Umbauten wie Handbediengeräte, Rollstuhlverladesysteme, Lenk-Hilfe und drehbare Sitze samt Einbau, technischer Überprüfung und Reparatur. Welche Umbaumöglichkeiten es gibt und welche davon in Ihrem Einzelfall am besten geeignet sind, erfahren Sie bei einer kostenlosen Beratung in einem der Mitgliedsbetriebe des VFMP. Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, werden die Kosten für den behindertengerechten Umbau einkommensunabhängig in voller Höhe übernommen.
Auch für den Fall, dass nicht ein vorhandenes Fahrzeug umgebaut werden kann, sondern ein neues angeschafft werden muss, ist eine Förderung des Kaufpreises möglich. Diese ist abhängig vom Einkommen, wird als Zuschuss gewährt und beträgt maximal 9.500 Euro. Ein gebrauchtes Fahrzeug muss mindestens noch seinen halben Neuwagenpreis wert sein, damit es gefördert werden kann.
Auch für die Erlangung oder Ergänzung des Führerscheins ist es möglich, einen Zuschuss zu erhalten. Dessen Höhe ist ebenfalls vom Nettoeinkommen des Antragstellers abhängig. Ist es für den Erwerb des Führerscheins notwendig, dass Atteste eingeholt, Zusatzprüfungen abgelegt oder sonstige Formulare beigebracht werden müssen, für die zusätzliche Kosten entstehen, werden diese in voller Höhe übernommen.
ACHTUNG: Wie so oft bei Leistungen, die beantragt werden müssen, gilt auch hier: Reihenfolge einhalten! Erst nach (!) der schriftlichen Bewilligung einer Kfz-Hilfe und nach der Bestätigung aller erforderlichen Zuschüsse des zuständigen Kostenträgers den Kaufvertrag (unter Angabe aller Rabattierungen) unterschreiben, die behindertengerechten Fahrzeugumrüstungen beauftragen bzw. mit dem Führerschein beginnen. Denn die Kostenträger zahlen nicht, sobald ein Antragsteller vor einer Genehmigung den Autoumbau oder die Neuwagenlieferung veranlasst. Hält er sich nicht daran, muss er alle Auftragskosten komplett allein tragen.