EU-Führerscheinauflagen

Entschlüsselt.

Grundsätzlich steht Ihnen in Deutschland ein einmal erworbener Führerschein auf Lebenszeit zu. Das gilt auch beim Eintritt einer Behinderung. Allerdings haben Sie eine Selbstprüfungs- und Vorsorgepflicht, die Sie sehr ernst nehmen sollten. Diese besagt, dass jeder Autofahrer selbst dafür Sorge tragen muss, dass er fahrtauglich am Steuer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Falls sich Ihre körperlichen Voraussetzungen also seit dem Erwerb des Führerscheins verändert haben, müssen Sie sicherstellen, dass Sie nach wie vor sicher ein Fahrzeug führen können. Dazu kann eine Überprüfung nach §11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. die Erstellung eines Gutachtens durch einen anerkannten Sachverständigen nötig sein. In beiden Fällen werden eventuelle Beschränkungen und Auflagen ermittelt. Diese werden verschlüsselt in Ihren Führerschein eingetragen, beispielsweise wenn Sie eine Handbedienung für Bremse und Gas benötigen.

Die Zahlenschlüssel sind EU-weit vereinheitlicht und ermöglichen es fachkundigen Personen zu sehen, welche behindertengerechte Umrüstung Sie zur sicheren Benutzung eines Fahrzeugs benötigen.

Dabei ist zu beachten, dass die Verschlüsselung zwar die Handhabung grenzübergreifend vereinfacht und Ihre Privatsphäre schützt, eben deshalb aber auch sehr allgemein bleiben muss. Die individuellen Anforderungen des Führerscheininhabers können damit naturgemäß nicht berücksichtigt werden.

Der VFMP e.V. empfiehlt deshalb, dass Sie sich keine Fahrhilfen oder Umbauten nur anhand der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahlen bestellen, sondern sich in einem Fachbetrieb beraten lassen. Das ist in der Regel kostenlos und stellt sicher, dass Sie einen optimalen Umbau erhalten, der alle Ihre persönlichen Anforderungen und Wünsche berücksichtigt.

Übrigens ist es in vielen Mitgliedsbetrieben des VFMP e.V. auch möglich, unverbindlich eine Fahrtauglichkeitsprüfung zu absolvieren.

Führerscheinauflagen

Schlüssel-Nr.Auflage
20.13Mit dem Knie betaetigte Bremse
20.12Maßnahme - um eine Blockierung oder Betaetigung des Bremspedals zu verhindern
20.09Angepasste Feststellbremse
20.07Bremsbetaetigung mit maximaler Kraft von ___ N(*) (z. B.: 20.07 (300N))
20.06Mit der Hand betaetigte Bremse
20.05Bremspedal (Kipppedal)
20.04Bremspedal mit Gleitschiene
20.03Bremspedal - geeignet fuer Betaetigung mit dem linken Fuß
20.01Angepasstes Bremspedal
20Angepasste Bremsmechanismen
15.03Automatische Kupplung
15.04Maßnahme um eine Blockierung oder Betaetigung des Kupplungspedals zu verhindern
15.02Handkupplung
15.01Angepasstes Kupplungspedal
15Angepasste Kupplung
10.04Angepasste Schalteinrichtungen
10.02Automatische Wahl des Getriebeganges
10Angepasste Schaltung
05.08Kein Alkohol *
05.07Nicht gueltig auf Autobahnen *
05.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist *
05.06Ohne Anhaenger *
05.04Beschraenkt auf eine hoechstzulaessige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h *
05.03ohne Beifahrer/Sozius *
05.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts / innerhalb der Region... *
05.01Nur bei Tageslicht *
05Fahrbeschraenkung aus medizinischen Gruenden *
03.02Prothese/Orthese der Beine
03.01Prothese/Orthese der Arme
03Prothese/Orthese der Gliedmaßen
02Hoerhilfe/Kommunikationshilfe
01.07Spezifische optische Hilfe
01.06Brille oder Kontaktlinsen
01.05Augenschutz
01.03Schutzbrille*
01.02Kontaktlinse(n)
01.01Brille
01Korrektur des Sehvermoegens und/oder Augenschutz
20.14Durch Fremdkraft unterstuetzte Bremsanlage
25Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25.01Angepasstes Gaspedal
25.02Gaspedal (Kipppedal)
25.03Handgas
25.04Mit dem Knie betaetigter Gashebel
25.05Durch Fremdkraft unterstuetzte Betaetigung des Gaspedals/-hebels
25.06Gaspedal links
25.07Maßnahme - um eine Blockierung oder Betaetigung des Gaspedals zu verhindern
30Angepasste kombinierte Brems-und Beschleunigungsmechanismen *
31Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01Extrasatz Parallelpedale
31.03Maßnahme - um eine Blockierung oder Betaetigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern - wenn Pedale nicht mit dem Fuß betaetigt werden
31.04Bodenerhoehung
32Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte - mit einer Hand betaetigte Vorrichtung
32.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte - mit Fremdkraft betaetigte Vorrichtung
33Kombinierte Betriebsbrems- / Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01Gas / Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte - mit Fremdkraft mit einer Hand betaetigte Vorrichtung
33.02Gas / Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte - mit Fremdkraft mit zwei Haenden betaetigte Vorrichtung
35Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter fuer Licht - Scheibenwischer/-waschanlage - akustisches Signal - Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02Gebrauch der Bedienvorrichtung moeglich - ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand moeglich - ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand moeglich - ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05Gebrauch der Bedienvorrichtung moeglich - ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40Angepasste Lenkung
40.01Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: 40.01(140N))
40.06Angepasste Position des Lenkrads
40.09Fußlenkung
40.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14Andersartig angepasstes - mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15Andersartig angepasstes - mit zwei Haenden/Armen bedientes Lenksystem
42Angepasste Einrichtung fuer die Sicht nach hinten
42.01Angepasste Einrichtung fuer die Sicht nach hinten
42.03Zusaetzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05Einrichtung fuer die Sicht in den toten Winkel
43Sitzposition des Fahrzeugfuehrers
43.01Hoehe des Fahrersitzes fuer normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02Der Koerperform angepasster Sitz
43.03Fahrersitz mit Seitenstuetzen zur Verbesserung der Stabilitaet
43.04Fahrersitz mit Armlehne
43.06Angepasster Sicherheitsgurt
43.07Sicherheitsgurte mit Unterstuetzung zur Verbesserung der Stabilitaet
44Anpassungen an Kraftraedern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02Angepasste Vorderradbremse
44.03Angepasste Hinterradbremse
44.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung *
44.06Angepasste Rueckspiegel *
44.07Angepasste Kontrolleinrichtungen *
44.08Sitzhoehe muss im Sitzen die Beruehrung des Bodens mit beiden Fueßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermoeglichen
44.09Maximale Betaetigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. 44.09(140N))
44.10Maximale Betaetigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. 44.10(240N))
44.11Angepasste Fußraste
44.12Angepasster Handgriff
45Kraftrad nur mit Seitenwagen
46Nur dreiraedrige Fahrzeuge
47Beschraenkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Raedern - die vom Fahrer beim Anfahren - Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden muessen
50Beschraenkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) *
61Beschraenkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62Beschraenkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in ?/innerhalb der Region ?
63Fahren ohne Beifahrer
64Beschraenkt auf Fahrten mit einer zulaessigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
65Fahren nur mit Beifahrer - der im Besitz eines Fuehrerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66Ohne Anhaenger
67Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68Kein Alkohol
69Beschraenkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemaeß EN 50436.
70Umtausch des Fuehrerscheines Nummer ... - ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen - im Falle eines Drittlandes z. B. 70.0123456789.NL )
71Duplikat des Fuehrerscheines Nummer... (EU-Unterscheidungszeichen - im Falle eines Drittlandes z. B. 71.987654321.HR)
72Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von hoechstens 125 cm3 und einer Motorleistung von hoechstens 11 kW (A1)*
73Nur dreiraedrige und vierraedrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulaessigen Gesamtmasse von hoechstens 7 500 kg (C1)*
75Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit hoechstens 16 Sitzplaetzen außer dem Fahrersitz (D1)*
76Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulaessigen Gesamtmasse von hoechstens 7 500 kg (C1) - die einen Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfuehren - sofern die zulaessige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht uebersteigen (C1E)*
77Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit hoechstens 16 Sitzplaetzen außer dem Fahrersitz (D1) - die einen Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitfuehren - sofern a) die zulaessige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht uebersteigen und b) der Anhaenger nicht zur Personenbefoerderung verwendet wird (D1E)*
78Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79(...) Nur Fahrzeuge - die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen - bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
79.01Nur zweiraedrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02Nur dreiraedrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierraedrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03Nur dreiraedrige Fahrzeuge
79.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreiraedrigen Fahrzeugen und einem Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse von hoechstens 750 kg
79.05Kraftraeder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE - sofern die zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers 3 500 kg uebersteigt
80Nur fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis fuer dreiraedrige Kraftfahrzeuge der Klasse A - die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81Nur fuer Inhaber einer Fahrerlaubnis fuer zweiraedrige Kraftraeder der Klasse A - die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
90Codes - die in Kombination mit Codes fuer an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
95Kraftfahrerin/Kraftfahrer - die/der Inhaberin/Inhaber eines Befaehigungsnachweises ist und die Befaehigungspflicht nach dem Gesetz ueber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge fuer den Gueterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfuellt [zum Beispiel: 95 (01.01.2014)]
96Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhaenger mit einer zulaessigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg - sofern die zulaessige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg - jedoch nicht mehr als 4 250 kg betraegt.
97Berechtigt nicht zum Fuehren eines Fahrzeugs der Klasse C1 - das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates faellt
104Muss ein gueltiges aerztliches Attest mitfuehren
177Beschraenkungen - Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzufuehrendem Anhang zum Fuehrerschein.
Stand: 14.06.2018

* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05-05.08, 30, 44.05-44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum [Eintragen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretens] erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, alle Rechte vorbehalten.